RODNIK e. V.

interkulturelles Zentrum für Begegnung, Beratung, Bildung (Fulda)

Präambel

Unsere Organisation wurde am 18.07.2000 als „RODNIK- Deutsch-russisches Kultur-, Sozial und  Bildungszentrum“ gegründet und engagiert sich seitdem sowohl für russischsprachige als auch für alle  anderen Mitbürgerinnen und Mitbürger in Fulda und Umgebung, für ein friedliches Zusammenleben der  Völker und Generationen sowie für Chancengleichheit. Durch langjährige Erfahrung und die breite Palette  der Angebote für unsere Vereinsmitglieder und andere Interessenten genießen wir das Vertrauen seitens  russisch- und anderssprachiger Bürgerinnen und Bürger. Dank unseren generationsübergreifenden  Angeboten haben wir einen guten Zugang zu verschiedenen Kulturkreisen aufgebaut. In der letzten Zeit  geht es immer mehr um die Vielfalt der internationalen Kulturen, die sich in unserem Verein präsentieren  können. Neben den traditionellen Kulturen aus russischsprachigen Gebieten der ehemaligen Sowjetunion  wird interkulturelles Miteinander gepflegt.

„Rodnik“ heißt auf russisch „Ursprung, Quelle“. Die erworbenen Erfahrungen auf dem Gebiet  „Interkulturelles Lernen“ machen unseren Verein attraktiv sowohl für die neuen Mitglieder als auch für die  Partnerorganisationen, die unsere Ansätze und Tätigkeitsbereiche unseres Vereins spannend und sinnvoll  finden. Sie wollen mit unserer Organisation gemeinsame interkulturelle und Integrationsprojekte gestalten,  um interkulturellen Dialog fortzusetzen.

Wir möchten heute mit den Bürgern und Bürgerinnen der Stadt und des Landkreises Fulda einen  (R)Raum für (O)Organisation einer (D) demokratischen, (N) nachhaltigen (I) interkulturellen (K)  Kommunikation gemeinsam gestalten. Die Abbreviatur RODNIK bleibt bestehen und bekommt einen  neuen Inhalt. Somit vernetzt der Verein Menschen mit und ohne Migrationshintergrund als interkulturelles  Zentrum für Begegnung, Beratung und Bildung.

Die Hauptaktivitäten des Vereins in den vergangenen Jahren waren: kulturelle Veranstaltungen, soziale  Projekte zur Integration der Zuwanderer in die deutsche Gesellschaft, Gründung einiger  generationsübergreifenden Interessengemeinschaften und Klubs (Theater, Musik, Tanz, Kunst usw.),  Maßnahmen der außerschulischen Bildung, Qualifizierungsmaßnahmen für Fachkräfte in der  Jugendarbeit und Ehrenamtliche, interkulturelle und internationale Jugendarbeit und Freizeitaktivitäten für  Jung und Alt.

Seit seiner Gründung hat sich unser Verein für Völkerverständigung, für Völkerbildung und für  interkulturelles Miteinander in der Stadt und Landkreis Fulda eingesetzt. Der Verein fördert seine  Mitglieder, das gesellschaftliche Leben in Deutschland aktiv zu gestalten und ruft auf zu ihrer politischen,  sozialen und kulturellen Teilhabe in deutscher Gesellschaft.

Der Verein ist der Verein der Vielfalt, der Interessen und Anliegen von Bürgern und Bürgerinnen der Stadt  und des Landkreises Fulda mit und ohne Migrationshintergrund vertritt. Der Verein wendet sich  insbesondere an Zuwanderer _innen, Geflüchtete und Spätaussiedler_innen, die sich für interkulturelles  Miteinander interessieren, sowie Bildung und Kultur in Raum Fulda mitgestalten wollen.

Den gewachsenen Anforderungen des Vereins und der damit verbundenen Verantwortung für eine  Vielzahl von jungen und erwachsenen Vereinsmitgliedern soll die Ergänzung der Satzung durch die  Mitgliederversammlung vom 28.11.2021 Rechnung tragen.

§ 1. Name, Sitz, Gemeinnützigkeit, Zweck und Geschäftsjahr

Der Verein „RODNIK e. V. interkulturelles Zentrum für Begegnung, Beratung, Bildung“ (Körperschaft) mit Sitz in Fulda verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts  „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zwecke der Körperschaft sind:

  1. Die Förderung der Jugend- und Altenhilfe
  2. Die Förderung von Kunst und Kultur
  3. Die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung
  4. Die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge,  Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und  Katastrophenopfer
  5. Die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des  Völkerverständigungsgedankens
  6. Die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit
  7. Die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und  kirchlicher Zwecke

Der Verein ist weder konfessionell noch parteipolitisch gebunden und verfolgt keine anderen als die  satzungsmäßigen Zwecke, die insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht werden:

a. Veranstaltungen der Jugendhilfe im Sinne des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes, im  Einzeln die Jugendarbeit:
  • Angebote außerschulischer Bildung
  • Angebote in Freizeitgestaltung
  • Kulturarbeit mit Kindern und Jugendlichen
  • Organisation der internationalen Begegnungen mit Herkunftsländern EU-Ländern • Interkulturelle und grenzüberschreitende Jugendarbeit

Angebote zur Förderung von Kindern durch Bildung, Erziehung und Betreuung
Die Arbeit des Vereins soll dazu beitragen, dass sich die Kinder und Jugendliche zu kritikfähigen,  verantwortungsbewussten und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten der deutschen  demokratischen Gesellschaft entwickeln, es sollen positive Entwicklungsbedingungen für junge  Menschen und ihre Familien geschaffen werden.
Der Verein legt großen Wert auf die Mitgliedschaft in dem „djo- Deutsche Jugend in Europa  Landesverband Hessen e.V.“, in dem Verband für interkulturelle Kinder- und Jugendarbeit  KRUGI e.V. und auf die Teilnahme an der Jugendarbeit.

b. Maßnahmen zur Familienförderung, sowie Förderung und Betreuung der alten Menschen.

Aufbau einer sozialen und psychosozialen Familien- und Erziehungsberatungsstelle für Zuwanderer mit Hilfe Sozialarbeiter und Psychologen. Der Verein legt großen Wert auf die  Mitgliedschaft in dem Bundesverband russischsprachiger Eltern (BVRE) e.V. und  Professionalisierung der Elternarbeit.

c. Maßnahmen zur Integrationsförderung.

Hilfe zur sozialen und beruflichen Eingliederung in die deutsche Gesellschaft von russischsprechenden jungen und erwachsenen Zuwanderern durch  Organisation von Kursen, Schulungen und Beratungsstelle.

d. Maßnahmen zur Unterstützung des freiwilligen ehrenamtlichen sozialen Engagements der  Zuwanderern durch Einbeziehung ins Vereinsleben
e. Durchführung Veranstaltungen politischer Bildung
f. Durchführung Veranstaltungen für Umweltschutz
g. Durchführung generationsübergreifender Kulturveranstaltungen und Konzerte, kreative Kurse,  Vorträge und Seminare, um die Kenntnisse über europäisches Kulturgut zu erhalten und zu  vermitteln
h. Aufbau einer digitaler interkultureller Arbeit
i. Organisation der Interessenklubs für alle Altersgruppen.
j. Aufbau eines Vereinsarchivs.
k. Öffentlichkeitsarbeit.

§ 2. Durchführung des Vereinszweckes. Gemeinnützigkeit.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3. Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse sind nur für die satzungsmäßigen  Zwecke des Vereins „RODNIK“ zu verwenden.

Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse sind nur für die satzungsmäßigen Zwecke des  Vereins „RODNIK“ zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch  unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

Tätigkeiten eines Mitglieds und die Ämter als Vereinsvorstand werden grundsätzlich ehrenamtlich  ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann davon abweichend beschließen, dass Funktionsträgern oder  Vorstandsmitgliedern für Ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung/Vergütung  gezahlt wird. Die Zahlung einer Ehrenamtspauschale richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen  und kann nur gewährt werden, wenn eine schriftliche Bestätigung des Empfängers über den erhaltenen  Betrag vorliegt.

§ 5. Auflösung

Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, bestimmt die Mitgliederversammlung Liquidatoren für das Vermögen und diese legen die Schlussabrechnung dem zuständigen Finanzamt vor.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das  Vermögen des Vereins an den Verein „djo -Deutsche Jugend in Europa Landesverband Hessen e. V.“,  der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Der Beschluss über die Verwendung darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 6. Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein kann erworben werden von:
    • natürlichen Personen
    • juristischen Personen
      Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich.
  2. Die Mitglieder des Vereins sind
    • ordentliche Mitglieder (Einzelpersonen ohne Altersbegrenzung, die der Beitragspflicht  unterliegen)
    • fördernde Mitglieder (Einzelpersonen und Körperschaften, die den Verein unterstützen; sie  unterliegen keiner Beitragspflicht)
  3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  4. Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um den Verein und seine Zwecke besonders  verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand im Einverständnis mit der  Mitgliederversammlung.

§ 7. Beendung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt
    • durch den Tod des Mitgliedes
    • durch Austritt
    • durch Ausschluss
  2. Der Austritt ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung muss dem  Vorstand bis zum 31. Oktober zugegangen sein.
  3. Mitglieder, die die Interessen des Vereins nachhaltig schädigen, indem sie dieser Satzung oder  den Richtlinien für die Vereinsarbeit zuwiderhandeln und/oder ordnungsgemäß gefasste Beschlüsse  missachten, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der  Vorstand, nachdem dem betroffenem die Möglichkeit zur Anhörung gegeben worden ist. Der  Ausgeschlossene hat das Recht, die Mitgliederversammlung über den Ausschluss entscheiden zu  lassen.
  4. Mitglieder, die ihren Austritt erklärt haben oder vom Vorstand ausgeschlossen worden sind,  verlieren mit sofortiger Wirkung ihre Ämter und haben Vereinsunterlagen und dergleichen sofort an  den Vorstand oder einen von ihm beauftragten Dritten herauszugeben.

§ 8. Organe

  1. Die Organe des Vereines sind:
    • die Mitgliederversammlung
    • der Vorstand
  2. Von Beschlüssen der Organe sind Niederschriften zu fertigen, die vom Leiter und vom  Protokollführer der jeweiligen Sitzung zu unterzeichnen sind. Die Protokolle der  Mitgliederversammlung können eingesehen werden. Einsprüche sind nur innerhalb von 2 Monaten  nach Mitgliederversammlung zulässig.

§ 9. Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
    • die Wahl der Vorstandsmitglieder,
    • die Wahl des Kassenprüfers und seines Stellvertreters, die beide dem Vorstand nicht  angehören dürfen,
    • die Entgegennahme des Jahresberichtes,
    • die Entgegennahme des Kassenberichtes und des Haushaltsplanes,
    • die Entgegennahme des Kassenprüferberichtes,
    • die Entlastung des Vorstandes,
    • die Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern,
    • die Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
    • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins, – die Feststellung des Termins der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. –
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Sie ist vom  Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 2 Wochen vor dem  festgesetzten Termin einzuberufen. Anträge müssen eine Woche vor dem Versammlungsbeginn  schriftlich dem Vorstand vorliegen.Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn diese von mindestens 10%  der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt wird oder das Interesse des Vereins  es erfordert.
  3. Sowohl die Mitgliederversammlung wie auch die außerordentliche Mitgliederversammlung sind  beschlussfähig, wenn mindestens 10% der Mitglieder anwesend sind, darunter mindestens 2  Mitglieder des Vorstandes.
  4. In der Mitgliederversammlung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht  eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  5. Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handzeichen, wenn nicht ein anwesendes Mitglied  eine geheime Abstimmung beantragt.
  6. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden.  Hierauf ist in der Tagesordnung ausdrücklich mindestens 4 Wochen vorher hinzuweisen. Zur  Annahme des Auflösungsantrages ist die Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 10. Vorstand

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er kann besondere Aufgaben unter sich verteilen  und Fachberater hinzuziehen.
  2. Der Vorstand besteht aus:
    • dem 1. Vorsitzendem,
    • dem 2. Vorsitzendem,
    • dem Kassenwart,
    • dem Schriftführer,
    • bis zu 3 Beisitzern.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt  jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Eine Wiederwahl des Vorstandes  ist möglich.
  4. Der Vorstand entscheidet mit Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der  Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  5. Die Vorstandsmitglieder führen ihre Ämter ehrenamtlich und unentgeltlich.
  6. Für die Geschäftsführung und andere Aufgaben können besondere Vertreter im Sinne des  Paragraphen 30 BGB und andere hauptamtliche Kräfte bestellt werden. Der Geschäftsführer nimmt  an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil. Seine Befugnisse sind durch eine  Diensteinweisung festzulegen. Die Anstellung eines hauptamtlichen Mitarbeiters bedarf der  Zustimmung der Mitgliederversammlung.
  7. Vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder gemäß §26 BGB sind:
    • der 1. Vorsitzende,
    • der 2. Vorsitzende,
    • der Kassenwart,
    • der Schriftführer.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je ein Mitglied des vertretungsberechtigten  Vorstands vertreten.

    § 11. Kassenführung

    1. Der Kassenwart besorgt die Kassengeschäfte im Rahmen der gefassten Beschlüsse und führt  das Buch über Einnahmen und Ausgaben. Über Ausgaben beschließt der Vorstand.
    2. Alljährlich hat der Kassenwart bis zum 1. Februar dem Vorstand die Rechnungsabschlüsse des  letzten Geschäftsjahres vorzulegen.
    3. Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres ist die Kasse vom Kassenprüfer oder Stellvertreter  oder einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Sie haben über das Ergebnis der Kassenprüfung einen  schriftlichen Bericht zu erstatten.

    § 12. Vermögen des Vereins

    Die Verwaltung und Verwendung des Vermögens des Vereins ist Aufgabe des Vorstandes. Er hat die  Regeln ordnungsgemäßer und sorgfältiger Wirtschaftsführung zu beachten.

    § 13. Satzung

    Die Satzung bedarf der Anerkennung der ausschließlichen und unmittelbaren Gemeinnützigkeit des  Vereines gemäß Paragraph 5, Abs. 1, Ziffer 9 des Körperschaftssteuergesetzes. Die Satzung tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

    Etwaige redaktionelle Änderungen auf Grund von Verfügungen des Gerichts oder anderer Behörden kann  der Vorstand von sich aus vornehmen.